Dies steht nicht in Widerspruch zu den deklarierten Frequenzen im Standortdatenblatt. Darin beantragte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der Antenne im Frequenzband 700 bis 900 MHz, was die Frequenz 800 MHz miteinschliesst. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin überdies auch Versorgungskarten in den höheren Frequenzen ein, die mit denjenigen im Standortdatenblatt korrespondieren. Nach dem Gesagten kann weder der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Gewässerraum 16 Vgl. pag. 405 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau