b) Der Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Es ist hier von vornherein nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden mit dieser Kritik zu ihren Gunsten ableiten wollen. Soweit die Beschwerdeführenden die Nichteinhaltung von Fristen kritisiert, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Fristen nach Art. 43 Abs. 1 und 2 VRPG erstreckt und wiederhergestellt werden können. Was die Netzabdeckungskarten der Beschwerdegegnerin angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Versorgung, exemplarisch für rurale Gebiete, im Frequenzbereich 800 MHz darstellte. Dies steht nicht in Widerspruch zu den deklarierten Frequenzen im Standortdatenblatt.