a) Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe im Baubewilligungsverfahren Fristen nicht eingehalten. Irritierend sei für sie auch der Umstand, dass die Daten der Netzabdeckung, wie sie sie Beschwerdegegnerin im Projektbeschrieb (Standortbegründung) dargestellt habe, nicht den effektiv verwendeten Frequenzen im Standortdatenblatt entsprächen. Sie kritisieren, dieses unsorgfältige Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz toleriert und gar noch unterstützt.