Hinzu kommt, dass anfangs 2019 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Gespräche bzgl. der Standortevaluation stattfanden.16 Insofern ist die Beschwerdegegnerin ihrer Informationspflicht gemäss der Vereinbarung gegenüber der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren nachgekommen. Die Beschwerdeführenden können mit der Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Fehlende Sorgfalt