b) Es ist zwar unbestritten, dass die Kommunikation zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin nicht optimal verlief. Die Beschwerdeführenden legen aber mit keinem Wort dar, inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ein Nachteil erwachsen ist. Sie konnten ihre Rechte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vollumfänglich ausüben. Hinzu kommt, dass anfangs 2019 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Gespräche bzgl. der Standortevaluation stattfanden.16