a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Gemeinde nicht rechtzeitig über die Einreichung des Baugesuchs informiert. Dies, obwohl die Gemeinde der Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination von Mobilfunkanlagen beigetreten sei. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung dieser Vereinbarung dar.