Sie hat ihr Ermessen richtig ausgeübt. Die Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. c) Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden schliesslich aus der Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe die Bevölkerung nicht über das Vorhaben informiert. Das bernische Bau- und Planungsrecht enthält keine Regelung, die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, für den Neubau von Mobilfunkanlagen öffentliche Informationsveranstaltungen abzuhalten. Den Mobilfunkbetreibern ist es freigestellt, ob sie solche Informationsveranstaltung für die Bevölkerung durchführen wollen oder nicht.