b) Nach Art. 34 Abs. 1 BewD15 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es liegt also im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, ob sie eine solche durchführt oder nicht, ausser die Beteiligten würden verzichten. Aufgrund der gegensätzlichen Standpunkte der am Verfahren beteiligten Parteien erachtete es die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie als nicht zielführend, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Einigungsverhandlung verzichtete. Sie hat ihr Ermessen richtig ausgeübt.