52 Abs. 1 Bst. b VRPG ist der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des AGR genügend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet. 4. Einigungsverhandlung und fehlende Information a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe im Baubewilligungsverfahren keine Einigungsverhandlung durchgeführt. Auch bedauern sie, dass die Beschwerdegegnerin für die Bevölkerung von Ursenbach keine öffentliche Informationsveranstaltung abgehalten habe.