Dabei durfte sich das AGR auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung des AGR zu äussern.14 Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des AGR verweisen und auf eine eigene ausführliche Begründung verzichten. Die detaillierten und umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen denn auch, dass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung das AGR sachgerecht anzufechten. Im Lichte der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 Bst.