d) Entscheide des AGR über die Zonenkonformität ausserhalb des Baugebiets sowie über Ausnahmen nach Art. 24 ff RPG sind für die Baubewilligungsbehörden verbindlich.13 Hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verwies die Vorinstanz in Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019. Darin setzte sich das AGR mit den hauptsächlichen Einsprachepunkten der Beschwerdeführenden auseinander und legte dar, weshalb die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei durfte sich das AGR auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.