die BVD vom 29. August 2019 ausdrücklich, es seien ihm bei der Beurteilung des Vorhabens alle Unterlagen, so auch die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2018, vorgelegen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das AGR habe den geplanten Antennenstandort ohne Kenntnis ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 beurteilt, ist somit unbegründet.