c) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz dem AGR die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2018 zustellte. Dies belegt die Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019.12 Die E-Mail, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, ändert an dieser Sachlage nichts. Diese datiert vom 30. Oktober 2018 und sie kann die später abgefasste Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 nicht entkräften. Auch der Verweis auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 ist nicht stichhaltig. Das AGR erklärte in der Vernehmlassung an