b) Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Eine Verfügung muss daher die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG10). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.