Als Beleg verweisen sie auf die E-Mail vom 30. Oktober 2018 einer Sachbearbeiterin des Regierungsstatthalteramts sowie auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019.8 Weiter bringen sie vor, auch die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten in der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt. Sie sind der Meinung, durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz, das AGR und die Beschwerdegegnerin weisen die Vorwürfe als unbegründet zurück.