a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe dem AGR im Baubewilligungsverfahren ihre Stellungnahmen vom 18. Juli 2018 nicht zur Kenntnis gebracht. Infolgedessen habe das AGR ohne Kenntnis ihrer Argumente den fraglichen Antennenstandort beurteilt. Als Beleg verweisen sie auf die E-Mail vom 30. Oktober 2018 einer Sachbearbeiterin des Regierungsstatthalteramts sowie auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019.8 Weiter bringen sie vor, auch die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten in der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt.