Im vorliegenden Fall kritisieren die Beschwerdeführenden die Ausnahmebewilligung des AGR, namentlich die fehlende Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage und die ungenügende Standortevaluation. Sinngemäss verlangen sie damit die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge sowohl der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AGR. 3. Rechtliches Gehör