a) In der Vernehmlassung vom 13. September 2019 bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 und damit die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht explizit angefochten. Sie ist daher der Meinung, auf die Rüge der Standortevaluation brauche nicht weiter eingegangen zu werden. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Vgl. Standortdatenblatt vom 12.2.2018 (Revision 1.9) Zusatzblatt 2, S. A2, pag. 470 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau