Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kollektivbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des AGR ist grundsätzlich einzutreten. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten. 2. Streitgegenstand