b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von rund 1'409 m sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kollektivbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des AGR ist grundsätzlich einzutreten.