5. In der Eingabe vom 20. Dezember 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Eingaben der Beschwerdeführenden würden zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Sie bestätige die bisher gestellten Anträge und gemachten Ausführung. In den Stellungnahmen vom 6. und 7. Januar 2020 beantragten sowohl das AGR wie auch die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 10. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Gemeinde teilte im Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen.