4. Das Rechtsamt führte in der Folge im Beisein der Parteien, einer Vertretung der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und eines Spezialisten auf dem Gebiet der Mobilfunknetzplanung einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2019 forderte es die Beschwerdegegnerin auf, 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion