Zudem beantragte sie, auf den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach von der Rechtsverwahrung Kenntnis zu geben sei, sei nicht einzutreten. Ferner verlangt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags, vom Lastenausgleich sei Protokoll zu nehmen. Die Vorinstanz stellte in der Vernehmlassung vom 13. September 2019 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Abteilung Immissionsschutz hielt in der Stellungnahme vom 17. September 2019 fest, ihre Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV4 erfülle und damit bewilligungsfähig sei.