3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immissionsschutz eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung ein.3 Das AGR beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2019, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragte sie, auf den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach von der Rechtsverwahrung Kenntnis zu geben sei, sei nicht einzutreten.