Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Juli 2019 sowie die Aufhebung der Ausnahmebewilligung des AGR. Sie erheben zahlreiche formelle und materielle Rügen. In formeller Hinsicht rügen sie besonders die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht stellen sie sich unter anderem auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 seien nicht erfüllt. Zudem sind sie der Ansicht, die Mobilfunkanlage halte den Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nicht ein und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild schwer.