Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/141 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. August 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/353 vom 08.12.2021). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ und 12 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 alle per Adresse Herrn C.________ und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ursenbach, Gemeindeverwaltung, Dorf 44, 4937 Ursenbach betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. Juli 2019 (bbew 34/2018; Mobilfunkanlage) und die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 (G.-Nr. 381 18 1764) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. Februar 2018 bei der Gemeinde Ursenbach für den Neubau einer Mobilfunkantenne ein Baugesuch ein. Vorgesehen ist, die Anlage auf der Parzelle Ursenbach Grundbuchblatt Nr. F.________ ausserhalb der Bauzone zwischen der Kantonsstrasse und dem A.________bach zu erstellen. Das Vorhaben besteht aus einem freistehenden, 20 m hohen Sendemast mit sechs Antennenkörpern auf zwei Ebenen. Geplant ist zudem, unterhalb der Antennenkörper sog. Remote Radio Heads (RRH's) zu montieren. Die 1/22 BVD 110/2019/141 Antennen sollen auf den Frequenzen 700 bis 900 Megaherzt (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 2600 MHz senden. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, mit der Anlage eine Versorgungslücke in ihrem Funknetz zu schliessen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 17. Juli 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau für das Vorhaben die Baubewilligung und das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Sie stellen folgende Anträge: "1. Dem Baugesuch der D.________ betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen und Mast, Ursenbach, E.________, Parzelle Nr. F.________, ist der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sind die Akten dem Regierungsstatthalteramt zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Im Falle einer Bestätigung der Baubewilligung ist von der Rechtsverwahrung und dem Lastenausgleich Protokoll zu nehmen (…)." Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Juli 2019 sowie die Aufhebung der Ausnahmebewilligung des AGR. Sie erheben zahlreiche formelle und materielle Rügen. In formeller Hinsicht rügen sie besonders die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht stellen sie sich unter anderem auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 seien nicht erfüllt. Zudem sind sie der Ansicht, die Mobilfunkanlage halte den Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nicht ein und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild schwer. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immissionsschutz eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung ein.3 Das AGR beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2019, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragte sie, auf den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach von der Rechtsverwahrung Kenntnis zu geben sei, sei nicht einzutreten. Ferner verlangt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags, vom Lastenausgleich sei Protokoll zu nehmen. Die Vorinstanz stellte in der Vernehmlassung vom 13. September 2019 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Abteilung Immissionsschutz hielt in der Stellungnahme vom 17. September 2019 fest, ihre Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV4 erfülle und damit bewilligungsfähig sei. Die Gemeinde Ursenbach nahm in der Eingabe vom 3. September 2019 ausführlich zur Beschwerde Stellung, stellte jedoch keinen förmlichen Antrag. 4. Das Rechtsamt führte in der Folge im Beisein der Parteien, einer Vertretung der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und eines Spezialisten auf dem Gebiet der Mobilfunknetzplanung einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2019 forderte es die Beschwerdegegnerin auf, 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Die Abteilung Immissionsschutz ist seit 1. Januar 2020 dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) zugeordnet 4 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2/22 BVD 110/2019/141 Netzabdeckungskarten vom Anlagestandort "Y..________" einzureichen. Mit gleicher Verfügung holte es beim AGR die ISOS-Inventarblätter zum Dorf Ursenbach und bei der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) Informationen zum revidierten Bauinventar der Gemeinde Ursenbach ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. In der Eingabe vom 20. Dezember 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Eingaben der Beschwerdeführenden würden zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Sie bestätige die bisher gestellten Anträge und gemachten Ausführung. In den Stellungnahmen vom 6. und 7. Januar 2020 beantragten sowohl das AGR wie auch die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 10. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Gemeinde teilte im Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen. Auf die vorliegenden Akten, die Rechtsschriften und die Stellungnahmen der Fachbehörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen des AGR über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von rund 1'409 m sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kollektivbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des AGR ist grundsätzlich einzutreten. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten. 2. Streitgegenstand a) In der Vernehmlassung vom 13. September 2019 bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 und damit die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht explizit angefochten. Sie ist daher der Meinung, auf die Rüge der Standortevaluation brauche nicht weiter eingegangen zu werden. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Vgl. Standortdatenblatt vom 12.2.2018 (Revision 1.9) Zusatzblatt 2, S. A2, pag. 470 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 3/22 BVD 110/2019/141 b) Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zwar sollte das Rechtsbegehren möglichst präzise gefasst werden, so dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis dazu ist jedoch nicht streng. Besonders an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ergibt sich mithilfe der Beschwerdebegründung sinngemäss was beantragt wird, ist dem Antragserfordernis Genüge getan.7 Im vorliegenden Fall kritisieren die Beschwerdeführenden die Ausnahmebewilligung des AGR, namentlich die fehlende Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage und die ungenügende Standortevaluation. Sinngemäss verlangen sie damit die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge sowohl der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AGR. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe dem AGR im Baubewilligungsverfahren ihre Stellungnahmen vom 18. Juli 2018 nicht zur Kenntnis gebracht. Infolgedessen habe das AGR ohne Kenntnis ihrer Argumente den fraglichen Antennenstandort beurteilt. Als Beleg verweisen sie auf die E-Mail vom 30. Oktober 2018 einer Sachbearbeiterin des Regierungsstatthalteramts sowie auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019.8 Weiter bringen sie vor, auch die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten in der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt. Sie sind der Meinung, durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz, das AGR und die Beschwerdegegnerin weisen die Vorwürfe als unbegründet zurück. b) Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Eine Verfügung muss daher die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG10). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.11 c) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz dem AGR die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2018 zustellte. Dies belegt die Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019.12 Die E-Mail, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, ändert an dieser Sachlage nichts. Diese datiert vom 30. Oktober 2018 und sie kann die später abgefasste Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 nicht entkräften. Auch der Verweis auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 ist nicht stichhaltig. Das AGR erklärte in der Vernehmlassung an 7 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 8 Vgl. Beilage 3 zur Beschwerde vom 13. August 2019 und pag. 598 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 9 Vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BVR 2013 S. 10 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 12 Vgl. Ziffer 1 der Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019, pag. 365 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 4/22 BVD 110/2019/141 die BVD vom 29. August 2019 ausdrücklich, es seien ihm bei der Beurteilung des Vorhabens alle Unterlagen, so auch die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2018, vorgelegen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das AGR habe den geplanten Antennenstandort ohne Kenntnis ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 beurteilt, ist somit unbegründet. d) Entscheide des AGR über die Zonenkonformität ausserhalb des Baugebiets sowie über Ausnahmen nach Art. 24 ff RPG sind für die Baubewilligungsbehörden verbindlich.13 Hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verwies die Vorinstanz in Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids auf die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019. Darin setzte sich das AGR mit den hauptsächlichen Einsprachepunkten der Beschwerdeführenden auseinander und legte dar, weshalb die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei durfte sich das AGR auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung des AGR zu äussern.14 Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des AGR verweisen und auf eine eigene ausführliche Begründung verzichten. Die detaillierten und umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen denn auch, dass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung das AGR sachgerecht anzufechten. Im Lichte der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG ist der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des AGR genügend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet. 4. Einigungsverhandlung und fehlende Information a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe im Baubewilligungsverfahren keine Einigungsverhandlung durchgeführt. Auch bedauern sie, dass die Beschwerdegegnerin für die Bevölkerung von Ursenbach keine öffentliche Informationsveranstaltung abgehalten habe. b) Nach Art. 34 Abs. 1 BewD15 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es liegt also im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, ob sie eine solche durchführt oder nicht, ausser die Beteiligten würden verzichten. Aufgrund der gegensätzlichen Standpunkte der am Verfahren beteiligten Parteien erachtete es die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie als nicht zielführend, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Einigungsverhandlung verzichtete. Sie hat ihr Ermessen richtig ausgeübt. Die Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. c) Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden schliesslich aus der Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe die Bevölkerung nicht über das Vorhaben informiert. Das bernische Bau- und Planungsrecht enthält keine Regelung, die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, für den Neubau von Mobilfunkanlagen öffentliche Informationsveranstaltungen abzuhalten. Den Mobilfunkbetreibern ist es freigestellt, ob sie solche Informationsveranstaltung für die Bevölkerung durchführen wollen oder nicht. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 84 N. 2 14 Vgl. Ziff. 4 der Instruktionsverfügung vom 4. April 2019, pag. 417 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5/22 BVD 110/2019/141 5. Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde bei der Standortsuche a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Gemeinde nicht rechtzeitig über die Einreichung des Baugesuchs informiert. Dies, obwohl die Gemeinde der Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination von Mobilfunkanlagen beigetreten sei. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung dieser Vereinbarung dar. b) Es ist zwar unbestritten, dass die Kommunikation zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin nicht optimal verlief. Die Beschwerdeführenden legen aber mit keinem Wort dar, inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ein Nachteil erwachsen ist. Sie konnten ihre Rechte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vollumfänglich ausüben. Hinzu kommt, dass anfangs 2019 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Gespräche bzgl. der Standortevaluation stattfanden.16 Insofern ist die Beschwerdegegnerin ihrer Informationspflicht gemäss der Vereinbarung gegenüber der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren nachgekommen. Die Beschwerdeführenden können mit der Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Fehlende Sorgfalt a) Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe im Baubewilligungsverfahren Fristen nicht eingehalten. Irritierend sei für sie auch der Umstand, dass die Daten der Netzabdeckung, wie sie sie Beschwerdegegnerin im Projektbeschrieb (Standortbegründung) dargestellt habe, nicht den effektiv verwendeten Frequenzen im Standortdatenblatt entsprächen. Sie kritisieren, dieses unsorgfältige Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz toleriert und gar noch unterstützt. b) Der Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Es ist hier von vornherein nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden mit dieser Kritik zu ihren Gunsten ableiten wollen. Soweit die Beschwerdeführenden die Nichteinhaltung von Fristen kritisiert, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Fristen nach Art. 43 Abs. 1 und 2 VRPG erstreckt und wiederhergestellt werden können. Was die Netzabdeckungskarten der Beschwerdegegnerin angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Versorgung, exemplarisch für rurale Gebiete, im Frequenzbereich 800 MHz darstellte. Dies steht nicht in Widerspruch zu den deklarierten Frequenzen im Standortdatenblatt. Darin beantragte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der Antenne im Frequenzband 700 bis 900 MHz, was die Frequenz 800 MHz miteinschliesst. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin überdies auch Versorgungskarten in den höheren Frequenzen ein, die mit denjenigen im Standortdatenblatt korrespondieren. Nach dem Gesagten kann weder der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Gewässerraum 16 Vgl. pag. 405 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 6/22 BVD 110/2019/141 a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands erteilt werden könne. b) Die strittige Mobilfunkantenne soll auf der Parzelle Ursenbach Grundbuchblatt Nr. F.________ erstellt werden. Entlang der östlichen Parzellengrenze verläuft der A.________bach. Zudem wird die Parzelle Nr. F.________ aus westlicher Richtung vom eingedolten "B.________bächli" gequert. c) Die Gemeinde Ursenbach hat den Gewässerraum im revidierten Baureglement vom 8. Juni 2011 mit Meterangabe festgelegt. Danach gilt für Bäche und Zuflüsse in der Landwirtschaftszone ein Bauabstand von 12 m, gemessen am Fuss der Böschung bei mittlerem Wasserstand (Art. 19 Abs. 1 zweites Lemma GBR17). Für eingedolte Fliessgewässer beträgt der Abstand 5 m. Diese Werte des revidierten Baureglements entsprechen den bundesrechtlichen Minimalvorgaben zu den Abständen entlang von Fliessgewässern.18 Die Vorinstanz hat in Ziffer 1.25 des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass nach den bewilligten Planunterlagen vom 24. Juni 201919 die Zuleitung zur Mobilfunkanlage nicht mehr im Gewässerabstand bzw. Gewässerraum erstellt werde. Eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands nach Art. 48 WBG20 entfalle damit. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist korrekt. Mit den Plänen vom 24. Juni 2019 ist die Kabelführung verglichen mit dem ursprünglichen Situationsplan vom 7. Juni 2018 geringfügig geändert worden. Die geänderten Pläne, auf denen die Baubewilligung vom 17. Juli 2019 basiert, stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2019 zur Kenntnis zu. Sie wies ausdrücklich auf die geänderte Kabelführung hin.21 Daraus geht hervor, dass die Kabelleitung der Mobilfunkanlage, dargestellt mit einer rot gestrichelten Linie, vom Sendemast Richtung Norden wegführt und auf einer Länge von ca. 35 m parallel zur Strasse verläuft, bevor sie in einem Abstand von 19.17 m vor dem eingedolten "B.________bächli" in den bestehenden Rohrverzweigungspunkt mündet. Von dort aus wird die Leitung ohne bauliche Massnahmen im Gewässerraum in einem bestehenden Leerrohr ins Gebäude L.________ geführt. Aus den Plänen folgt schliesslich, dass die Distanz zwischen dem Antennenmast und der Böschungskante des M.________bach 13.03 m beträgt. Die Anlage tangiert demzufolge den geschützten Gewässerraum zum A.________bach von 12 m nicht. Damit steht fest, dass für die geplante Anlage (Antennenmast inkl. Kabelleitung) keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 48 WBG22 nötig ist. Es muss auch nicht geprüft werden, ob das Vorhaben nach Art. 41c GSchV23 im Gewässerraum bewilligungsfähig wäre. Die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, weshalb eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands erteilt werden könne, ist weder nachvollziehbar noch stichhaltig. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage aus der Kritik, die Vorinstanz habe die Empfehlung im OLK-Bericht vom 21. September 2018, wonach der Sendemastes bis auf 10 m an den A.________bach zu rücken sei (vgl. auch Erwägung 9i). Wie ausgeführt, beträgt der geschützte 17 Vgl. Art. 19 des Baureglements der Gemeinde Ursenbauch in der geänderten Fassung vom 8. Juni 2011, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juli 2011 18 Vgl. Art. 41a Abs. 2 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201); vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 11 N. 5a 19 Vgl. bewilligte Baueingabepläne vom 24.6.2019 Plan Nr. 3-112855D im Mst. 1:200 und Plan Nr. 3-109905D im Mst. 1:250 mit Stempel vom 17. Juli 2019 des Regierungsstatthalteramts Oberaargau in den Akten des Rechtsamts der BVD 20 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 21 Vgl. pag. 429 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 22 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 23 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 7/22 BVD 110/2019/141 Gewässerraum bzw. der Gewässerabstand zum A.________bach im vorliegenden Fall 12 m und nicht 10 m. 8. Rechtliche Grundlagen zum Ortsbild- und Denkmalschutz a) Umstritten ist, ob sich die geplante Mobilfunkanlage in ihre Umgebung einfügt oder das umliegende Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtigt. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die "ästhetische Generalklausel" im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV24 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.25 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.26 c) Das GBR enthält zur Gestaltung von Bauten und Anlagen – soweit hier von Interesse – folgende Regelung: "Art. 27 Grundsatz 1) Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden bzw. beim Vorliegen einer detaillierten Nutzungsplanung auch mit einer künftigen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2) Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung ist bei Neubauten auf Stellung, Dachform, Firstrichtung, Ausmass, Proportionen und Farbgebung einzugehen. Dies gilt insbesondere in Gebieten mit erhaltenswerten Bauten. 3) Es sind in der Regel herkömmliche Baumaterialien wie Mauerwerk, Holz, Tonziegel, Zementschiefer Stahl, Glas zu verwenden. Grelle, glänzende oder sonstwie auffällige Materialien sind weder für Fassaden noch für Verkleidungen oder Dächer gestattet. Profilblechplatten an Hausfassaden sind nur gestattet, wenn sie sich unauffällig ins Landschaftsbild einordnen." (…)" Art. 27 GBR geht mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit ihm selbständige Bedeutung zukommt.27 Die Formulierung "gute Gesamtwirkung" stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich 24 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 25 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 13 f. 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 27 BVR 2008 S. 117 E. 2a; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 f. 8/22 BVD 110/2019/141 haltbar ist.28 Bei der Konkretisierung der erwähnten Formulierung bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK berät unter anderem Justizbehörden in Fragen der Ästhetik (Art. 4 Abs. 1 OLKV29). d) Keine Regelungskompetenz haben die Gemeinden im Bereich des Schutzes von Baudenkmälern. Dieser ist in den Art. 10a ff. BauG abschliessend geregelt.30 Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG schreibt vor, dass Baudenkmäler (sowohl schützens- wie erhaltenswerte) durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen (sog. Umgebungsschutz). Das heisst, dass eine Veränderung auf das Baudenkmal Rücksicht nehmen und dieses nicht beeinträchtigen soll.31 Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG bildet die Aufnahme der schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar (Art. 10e Abs. 1 BauG). e) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.32 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.33 Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird.34 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. 9. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Das Vorhaben umfasst einen freistehenden, 20 m hohen Sendemast mit sechs Antennenkörpern auf zwei Ebenen. Unterhalb der Antennenkörper sollen rechteckige RRH- Elemente, die das Signal sowohl zubereiten als auch aufbereiten, montiert werden. Geplant ist zudem, den Technikschrank im nahegelegenen Schopf (Gebäude E.________) unterzubringen. Auch ist vorgesehen, den Sendemast und die Antennenkörper im Farbton RAL 6003, was der 28 VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 4.3, mit Hinweisen 29 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV, BSG 426.221) 30 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 31 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art.10a- 10f N. 7 32 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit Hinweisen 33 VGE 23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen 34 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3 9/22 BVD 110/2019/141 Farbe olivgrün entspricht, zu halten.35 Die rechteckigen RRH-Elemente unterhalb der Antennenmodule können aus thermischen Gründen nicht gefärbt werden; sie bleiben weiss.36 Der geplante Standort befindet sich in einem Seitental, rund 900 m vom Dorfkern der Ortschaft Ursenbach entfernt. Das Dorf Ursenbach ist im Inventar der Schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild mit regionaler Bedeutung eingestuft. Am geplanten Anlagestandort bildet das Seitental zwischen den Ortschaften Ursenbach und Öschenbach eine Art Knie. Östlich und westlich des Antennenstandorts befinden sich markante Hügelzüge. Die Mobilfunkanlage soll rund 80 m südlich des Weilers G.________ zwischen der Kantonsstrasse und dem A.________bach bzw. dem Hangwald "O.________" realisiert werden. Die Häusergruppe G.________ umfasst gemäss dem Schutzzonenplan37 der Gemeinde Ursenbach vier denkmalgeschützte Gebäude und bildet nach dem revidierten Bauinventar der Gemeinde Ursenbach keine denkmalgeschützte Baugruppe mehr. Diese wurde im Zuge einer Teilrevision des Bauinventars aufgelöst.38 Die Distanz zum nächstliegenden Gebäude P.________, das nach dem Schutzzonenplan und dem Bauinventar der Gemeinde Ursenbach als erhaltenswert eingestuft ist, beträgt ca. 80 m. Ausserdem liegt der geplante Antennenstandort ca. 190 m nordöstlich vom Weiler Q.________. Dieser ist im kommunalen Bauinventar als Baugruppe B (Ursenbach, Q.________) aufgenommen. In der weiteren Umgebung, d.h. in einer Distanz von ca. 900 m vom Anlagestandort entfernt, liegt das Landschaftsschutzgebiet "R.________" und in der Distanz von rund 300 m das Landschaftsschutzgebiet "S.________". b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Rüge des Orts- und Landschaftsbilds bemerkt, die OLK habe dem Bauvorhaben mit der Auflage zugestimmt, dass ein dunkler Anstrich gewählt werden müsse. Diese Auflage habe sie in den Gesamtentscheid aufgenommen. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die ästhetische Beurteilung durch die OLK als nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage führe aus allen Blickrichtungen lediglich zu einer marginalen Beeinträchtigung der Umgebung und einer massvollen Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland. Die Gemeinde erklärte in der Stellungnahme vom 3. September 2019, es sei stossend, dass die geplante Antenne sehr knapp ausserhalb des Perimeters der Baugruppe G.________ geplant sei. Die Antenne grenze an mehrere schützenswerte Gebäude und an zwei Baugruppen. c) Die Beschwerdeführeden stellen sich auf den Standpunkt, das Orts- und Landschaftsbild werde durch die geplante Mobilfunkanlage schwer beeinträchtigt. Es handle sich um ein prägendes Vorhaben, das sich nicht in die Umgebung integriere. Die schützens- und erhaltenswerten Häuser sowie die Hügellandschaft würden nachhaltig beeinträchtigt. Dies werde auch von der KDP im Schreiben vom 25. November 2019 so gesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die OLK zur positiven Beurteilung gelangt sei. Im Schreiben vom 10. Januar 2020 verlangen die Beschwerdeführenden das Einholen eines Gutachtens bei der Alliance Patrimoine. d) Im Bericht vom 21. Oktober 2018 führte die OLK aus, das freie Feld südlich der Baugruppe G.________ sei für diese zwar wichtig. Der schlanke Sendemast habe auf die Baugruppe jedoch keine unmittelbare Auswirkung. Für den von Süden herkommenden Automobilisten sei die Wahrnehmung von geringer Relevanz. Es handle sich nicht um eine viel befahrene Touristenstrasse, für die ein solches Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen könnte. Diese Betrachtung sei auch für die weiter entfernte Baugruppe Q.________ und die abgelegenen 35 Vgl. pag. 250 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 36 Vgl. Votum N.________S. 15 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 4. November 2019 37 Vgl. Schutzzonenplan im Mst. 1:5000 vom 8. Juni 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juli 2011 38 Vgl. Stellungnahme der KDP vom 25. November 2019 in den Beschwerdeakten der BVD 10/22 BVD 110/2019/141 Landschaftsschutzgebiete anzuwenden. Auch von den höher gelegenen Wanderrouten werde der geplante Sendemast kaum wahrgenommen. Insgesamt liege keine schwerwiegende oder erheblich störende Beeinträchtigung vor, die zu einem Bauabschlag oder zu einem anderen Standort für das Vorhaben führen müsste. Sie könne der geplanten Anlage verbunden mit der Auflage eines dunklen Anstrichs zustimmen. e) Die BVD hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens im Beisein der Parteien und der OLK einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Die Würdigung des Vorhabens durch die OLK erweist sich gestützt auf die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse als plausibel und nachvollziehbar: Bedingt durch die Distanz und Topografie, namentlich dem knickartigen Verlauf des Seitentälchens, besteht zwischen der geplanten Antenne und dem Ortsbild von Ursenbach kein Sichtbezug. Das Dorf Ursenbach, das im ISOS als Ortsbild mit regionaler Bedeutung eingestuft ist, wird durch die Anlage nicht beeinträchtigt.39 Ebenfalls nicht in relevanter Weise tangiert werden die Baugruppe Q.________ mit den denkmalgeschützten Bauten. Diese liegen in einer Distanz von über 100 m vom Anlagestandort entfernt, sind nur von Süden herkommend und nur auf einem kurzen Streckenabschnitt auf der Kantonsstrasse bzw. dem Trottoir zusammen mit der Antenne sichtbar. Gleiches gilt in Bezug auf die Landschaftsschutzgebiete "R.________" und "S.________". Zu diesen grossräumigen Gebieten besteht, anders als die Beschwerdeführenden meinen, infolge der grossen Entfernung ebenfalls kein relevanter Sichtbezug. Auch mit Blick aus Richtung Westen, d.h. aus dem Weiler Q.________ und von den höhergelegenen Orten aus, wird der Sendemast nicht störend wahrgenommen, wie sich am Augenschein zeigte. Das Landschaftsbild ist aus diesen Blickrichtungen durch die üppige Ufervegetation und den stark ansteigenden Hangwald geprägt. Dies belegen die Fotos vom Augenschein.40 Dementsprechend wird die Anlage mit der dunklen Farbgebung von den Standorten 4 bis 7 als Teil des Waldes gelesen und sie wird – wenn überhaut – nur wenig auffallen. Dabei werden aus dieser Distanz auch die technischen Details der Anlage, namentlich die weissen RRH-Elemente, mit blossem Auge kaum wahrnehmbar sein, wie der Vertreter der OLK am Augenschein überzeugend ausführte.41 f) Was den Umgebungsschutz der Gebäudegruppe des Weilers G.________ anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese im ISOS nicht verzeichnet ist und als Baugruppe im Bauinventar der Gemeinde Ursenbach gelöscht wurde. Die Löschung bewirkt, dass die Umgebung der Gebäudegruppe keinen besonders hohen Umgebungsschutz mehr geniesst. In die Beurteilung einzubeziehen ist ferner der Umstand, dass die südseitige Umgebung der als erhaltenswert eingestuften Gebäude P.________ und I.________ bereits mit baulichen Elementen belastet ist. Es befinden sich dort ein Parkplatz, ein Kandelaber sowie diverse Signalisationsschilder. Diese Elemente schmälern die Qualität der Umgebung der denkmalgeschützten Gebäude und sind somit weniger prägend als die übrigen zwei geschützten Gebäude (Gasthof G.________ 102 und ehemaliger Speicher G.________ 102g) im Weiler G.________. Am Augenschein zeigte sich, dass die geplante Antenne den als schützenswert eingestuften Gasthof G.________ (Gebäude 102) und das erhaltenswerte Objekt G.________ 102g (ehemaliger Speicher) nicht tangiert: Von Norden herkommend ist der Gasthof und der Speicher zusammen mit dem Sendemast nicht sichtbar und von Süden her steht der Sendemast von keinem Betrachtungspunkt aus direkt vor diesen Objekten.42 Auch zusammen mit den erhaltenswert eingestuften Gebäude G.________ 102a (Scheune) und Q.________ 102b (Bauernhaus) tritt die geplante Antenne aus ästhetischer Sicht nicht erheblich störend in Erscheinung. Zwar tangiert der Sendemast von Süden herkommend die erhaltenswerten Gebäuden G.________ 102a und 39 Vgl. Foto Nr. 1 und 5 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 4. November 2019 40 Vgl. Foto Nr. 1, 2, 13 und 17 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 4. November 2019 41 Vgl. Votum J.________, S. 14 f. des Augenscheinprotokolls vom 4. November 2019 42 Vgl. Foto Nr. 1, 2, 9 und 10 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 4. November 2019; vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2020 11/22 BVD 110/2019/141 Q.________ 102b. Diese Einschränkung besteht jedoch nur auf einem kurzen Streckenabschnitt und nur punktuell. So werden die Gebäude durch den Sendemast nicht vollständig verdeckt; die Identität und das äussere Erscheinungsbild der Gebäudegruppe als Ganzes sowie der Gebäude als Einzelobjekte bleiben im Wesentlichen gewahrt. Von Bedeutung ist zudem, dass das Gebäude G.________ 102a in erster Linie wegen seiner historischen Qualität und nicht aufgrund seiner hohen architektonischen Qualitäten als erhaltenswert eingestuft ist. Endsprechend wird das Gebäude G.________ 102a im Bauinventar der Gemeinde Ursenbach als ein "einst historisch und wirtschaftlich bedeutendes Nebengebäude zum Gasthof" beschrieben. Dieser Denkmalwert wird durch die ästhetischen Auswirkungen der geplanten Antennenanlage nicht geschmälert. g) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Mobilfunkanlagen wegen der betrieblich bedingten Höhe und den technischen Gegebenheiten regelmässig gut sichtbar sind, weshalb ihnen immer etwas Störendes anhaftet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umgebung und des Ortsbilds, kann nicht schon deswegen gesprochen werden. Beim fraglichen Standort handelt es sich auch nicht um einen exponierten Standort in einer offenen Landschaft. Vielmehr wurde der Sendemast möglichst nahe am "A.________bach" platziert. Durch die Höhe von 20 m und die Nähe zur Ufervegetation lehnt sich die Anlage soweit möglich an die Umgebung an. Die Sichtbarkeit der Anlage und der Kontrast zur bestehenden Umgebung werden damit auf ein vertretbares Mass reduziert. Durch die dunkle Farbgebung hat die Vorinstanz zudem eine zentrale Forderung der OLK aufgenommen. In Bezug auf die Umgebung der Gebäude des Weilers G.________, die keine besondere Schutzwürdigkeit geniesst, wird dadurch eine verträgliche Lösung geschaffen. Im Schreiben vom 25. November 2019 wies die KDP daraufhin, dass die feinen Abmessungen des Baugespanns nicht den Dimensionen der Antenne entsprechen würden. Aus diesem Hinweis können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Tatsache, dass die feine Profilstange nicht das tatsächliche Erscheinungsbild der geplanten Anlage darstellt, hat die OLK berücksichtigt, wie aus ihrer Beurteilung im Fachbericht vom 21. September 2018 klar hervorgeht. h) Zusammengefasst kann nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbild im Sinne Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit der dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirkt, steht die geplante Anlage auch in Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 27 GBR. Auch besteht hier keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG. Am Augenschein erklärte schliesslich auch die Vertreterin der Gemeinde, die Bedenken, wonach das Bild des Ensembles nicht verändert werden dürfe, werde sich aufgrund der voraussichtlichen Aufhebung der Baugruppe G.________ erübrigen. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Anlage, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, somit nicht zu beanstanden. Die Fotos des AGR, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 verweisen, ändern daran nichts. Diese untermauern vielmehr, dass der geplante Sendemast neben der Ufervegetation, dem Kandelaber und den Verkehrsschildern auf dem kurzen Streckenabschnitt und nur von Süden herkommend nicht stark störend wahrgenommen wird. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden daraufhin, selbst das AGR habe die geplante Mobilfunkanlage als prägendes Bauvorhaben eingestuft. Mit der Schlussfolgerung, wonach das Vorhaben deshalb das Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtige, stossen die Beschwerdeführeden ins Leere. Die Einstufung eines Bauprojekts als "prägend" bedeutet nicht automatisch, dass es den kommunalen und kantonalen Gestaltungsvorschriften widerspricht. Wird ein Bauvorhaben als "prägend" eingestuft, gegen das ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und gleichzeitig inventarisierte Orts- und Landschaftsgebiete betroffen sind, hat die Baubewilligungsbehörde gestützt auf Art. 22a BewD die OLK als kantonale Fachbehörde beizuziehen. Die OLK beurteilt danach zuhanden der 12/22 BVD 110/2019/141 Baubewilligungsbehörde das Vorhaben aus Sicht der Ortsbilds- und Landschaftsschutzes, wobei die Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde obliegt (Art. 10a Abs. 2 BauG). i) Nicht zielführend wäre im vorliegenden Fall die Verschiebung der Anlage näher zum A.________bach. Die geplante Mobilfunkanlage, deren Abstand zum A.________bach nach den bewilligten Plänen 13.09 m beträgt, könnte aufgrund des geschützten Gewässerraums höchstens um 1.09 m verschoben werden (vgl. Erwägung 7c). Dies würde nicht zu einer besseren ästhetischen Situation führen. Die Verschiebung um diese geringfügige Distanz wäre im Vergleich zum geplanten Anlagestandort kaum wahrnehmbar. Ebenfalls nicht zielführend wäre eine Verlegung der Anlage auf die Westseite des Gasthofs G.________, wie dies am Augenschein diskutiert wurde.43 An diesem Standort wäre der negative Einfluss der Antenne auf den denkmalgeschützten Gasthof G.________ 102 gross, da die prägende und somit bedeutungsvollere Nordfasse des Gasthofs betroffen wäre. Hinzu kommt, dass an diesem Standort der Sendemast verglichen mit dem geplanten Anlage deutlich exponierter wäre, womit die Anlage viel prominenter in Erscheinung treten würde. j) Die BVD stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.44 Zur Frage, wie sich die Anlage auf die bestehende Bebauung und Umgebung auswirkt, holte die Vorinstanz einen Bericht bei der OLK ein. Zusätzlich führte die BVD im Beschwerdeverfahren im Beisein der OLK und der Parteien einen Augenschein durch. Der Sachverhalt ist damit genügend geklärt. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen wesentlich neue und verwertbare Erkenntnisse zur Klärung der Situation vermitteln könnten. Gegen weitere Abklärungen, namentlich das Einholen eines weiteren Ästhetikgutachtens bei der Alliance Patrimoine, sprechen auch verfahrensökonomische Gründe. Der diesbezügliche Beweisantrag wird abgewiesen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Ausnahmebewilligung setze eine Standortevaluation voraus, welche mögliche alternative Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone berücksichtige und die betroffenen Interessen einer Gesamtabwägung unterziehe. Sie rügen, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass eine Evaluation vorgenommen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Weg des geringsten Widerstands gewählt und diejenigen Eigentümer ausgesucht habe, die sich für das Zurverfügungstellen eines Standorts "fürstlich" entschädigen liessen. Sie sind zudem der Meinung, das Vorhaben sei nicht standortgebunden. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der geplante Anlagestandort funktechnisch optimal sei. Der Standort sei inmitten von Hügeln am tiefsten Punkt des Versorgungsgebiets geplant. Die Beschwerdeführenden fordern ein neutrales, funktechnisches Gutachten. Um sicherzugehen, dass nicht geringe Landerwerbskosten Grund für die Standortwahl waren, wünschen die Beschwerdeführenden die Offenlegung der Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und der Beschwerdegegnerin. b) Nach Art. 24 Bst. a und b RPG kann eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen 43 Vgl. Votum N.________, S. 16 des Augenscheinprotokolls vom 4. November 2019 und Foto Nr. 17 44 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 18 N. 8 mit Hinweisen 13/22 BVD 110/2019/141 entgegenstehen. Mobilfunkantennen, die vornehmlich die Bauzone abzudecken haben, sind ausserhalb der Bauzone nur dann standortgebunden, wenn sich eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit Standorten innerhalb der Bauzone nicht beseitigen lässt (absolute Standortgebundenheit)45 oder wenn der Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich geeigneter ist, z.B. auf bestehendem Mast oder Gebäude, so dass kein Nichtbauland zweckentfremdet wird und die Antenne nicht oder wenig störend in Erscheinung tritt (relative Standortgebundenheit).46 Bei Antennen, die vorwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone abzudecken haben, genügt dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein enger funktioneller Bezug zu diesen Gebieten und das Fehlen entgegenstehender überwiegender Interessen.47 Denn die Fernmeldegesetzgebung des Bundes soll "insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (…). Die Mobilfunkversorgung aller Landesteile soll dabei nicht nur die Bau-, sondern auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen."48 "Steht fest, dass das konkrete Projekt aus technischen Gründen nur ausserhalb der Bauzone der betroffenen Gemeinde realisiert werden kann, so ist innerhalb des infrage kommenden Gebiets der Standort auszuwählen, der sich bei Abwägung aller Interessen, insbesondere auch derer am Landschafts-, Ortsbild- und Gesundheitsschutz, als der geeignetste erweist."49 c) Die Beschwerdegegnerin legte im Baubewilligungsverfahren ausführlich dar, weshalb sie am fraglichen Standort eine Anlage plant und diese hauptsächlich Gebiete ausserhalb der Bauzone mit Mobilfunk abdeckt.50 Sie stellte zudem die aktuelle und die geplante Versorgungssituation mit diversen Abdeckungskarten im Frequenzband 800 MHz dar. Auch benannte sie die vorhandenen Nachbarstandorte. Aktenkundig ist ausserdem, dass betreffend die Alternativstandorte zwischen Vertretern der Gemeinde Ursenbach und der Beschwerdegegnerin Gespräche stattfanden.51 Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, es sei keine Standortevaluation vorgenommen worden und die Gemeinde sei trotz bestehender Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin bei der Standortsuche übergangen worden, ist ihre Beschwerde unbegründet. Da hier vorwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone abgedeckt werden, mussten die Vorinstanz und das AGR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht weiter untersuchen, ob ein anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone entlang der Kantonsstrasse. d) Die Beschwerdegegnerin plant, eine Versorgungslücke in ihrem Mobilfunknetz auf dem Gemeindegebiet von Ursebach in den Frequenzen 700 bis 900 MHz, 1400 bis 2600 MHz und 2600 MHz zu schliessen. Das Gebiet, das versorgt werden soll, befindet sich hauptsächlich ausserhalb der Bauzone und umfasst nach den Akten einerseits die bewohnten Gebiete der Weiler Hirsere, Hofen sowie Richisberg und andererseits die Kantonsstrasse zwischen den Ortskernen Ursenbach und Oeschenbach.52 Auf diesem Abschnitt weist die Kantonsstrasse einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 2618 auf.53 Der geplante Standort liegt, wie am Augenschein festgestellt wurde, räumlich zwischen den Nachbaranlagestandorten Leimiswil 45 Vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.2 mit Hinweisen 46Vgl. BGE 141 II 254 E. 7.6.2; VGE 2015/157 vom 1.12.2015 E. 3, BGer 1C_11/2016 vom 10.6.2016 E. 4 47 Vgl. BGE 138 II 570 E. 4.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 81 N. 12 Lemma 4 48 BGE 141 II 245 E. 7.1 S. 251 49 Vgl. BVR 2000 S. 494 E. 4a 50 Vgl. pag. 74 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 51 Vgl. pag. 394 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 52 Vgl. pag. 78 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau; 53 Vgl. Geoportal-Karte Übergeordnetes Strassennetz, Auswahlthema "Verkehrsbelastung (DTV)" (abrufbar unter: www.be.ch > Karten > Geoportal > Karten) 14/22 BVD 110/2019/141 (Richtung Norden), Walterswil (Richtung Osten) und Y..________ (Richtung Süden). Zudem befindet sich direkt beim G.________ eine Indoor-Mobilfunkanlage. Es handelt sich dabei um eine Anlage mit einer sehr kleinen Gesamtsendeleistung im Bereich zwischen 1 und 10 Watt (ERP), die nach den Angaben der Beschwerdegegnerin bloss das Innere des Restaurants G.________ (Gebäude 102) mit Mobilfunk versorgt.54 e) Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren mit Abdeckungskarten nachgewiesen, dass im fraglichen Gebiet im Frequenzbereich zwischen 700 bis 2600 MHz eine Deckungslücke besteht.55 Am Augenschein erklärte der Netzplanungsspezialist der Firma H.________, der für die Beschwerdegegnerin die Funknetzplanung ausarbeitet, dass das bestehende Funknetz von Norden her in Richtung Süden, d.h. von Ursenbach in Richtung Oeschenbach, ausgebaut werden soll. Der Antennenstandort sei topgrafisch bedingt und aufgrund der Knielage am Fuss des Hügelzugs Einschlag für die Versorgung dieses Gebietes ideal. Beim Verschieben des Standorts weiter nach Süden sei ein sauberer Übergang zum bestehenden Funknetz im Norden nicht sichergestellt.56 Die Ausführungen des Fachspezialisten sind plausibel und überzeugen. Die geplante Mobilfunkanlage dient fast vollständig der Versorgung von Gebieten ausserhalb der Bauzone. Zudem ist der geplante Antennenstandort auf das bestehende Netz der Beschwerdegegnerin im Norden, d.h. der Ortschaft Ursenbach, abgestimmt, so dass im Verbund der Funkzellen, die wabenartig miteinander vernetzt sind, eine optimale Versorgung ohne Unterbruch erreicht werden kann. Das belegt im Übrigen auch die Abdeckungskarte "Netzverbund" in den Akten.57 Damit steht fest, dass aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der Distanz zum nördlich gelegenen Funknetz die Deckungslücke im fraglichen Gebiet vom geplanten Standort aus bestmöglich abgedeckt werden kann. f) Nicht stichhaltig ist die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Netzabdeckung befangen sei, schreibe was für sie gut passe und kein Interesse an einer alternativen Lösung habe. Offenkundig ist zunächst, dass mit der bestehenden "Indoor- Anlage" im Gasthof G.________, die bloss eine Gesamtsendeleistung zwischen 1 und 10 Watt (ERP) aufweist, das fragliche Gebiet nicht versorgt werden kann. Überdies hat die Beschwerdegegnerin anschaulich aufgezeigt, dass die Versorgung von den Nachbarstandorten Leimiswil und Walterswil zufolge der topografischen Gegebenheiten (Anhöhen Stutzallmänd und Einschlag) nicht möglich ist. Auch vom Standort Y..________ aus, der rund 4 km südlich vom geplanten Standort liegt, ist eine Abdeckung des fraglichen Gebiets mit Mobilfunk, besonders in den höheren Frequenzen (2100 bis 2600 MHz), nicht möglich.58 Dies ist nachvollziehbar, da die Zellradien der Funknetze in höheren Frequenzen regelmässig kleiner sind.59 Und selbst in den unteren Frequenzen (800 bis 1800 MHz), in denen die Zellradien grösser sind, kann das Gebiet im Bereich Q.________, Richisberg sowie die Kantonstrasse ab der Kurve G.________ bis zum Dorf Ursenbach nicht oder nur mit einer ungenügenden Signalstärke versorgt werden. Dies kann aus den Versorgungskarten in den Akten gelesen werden.60 An diesem Umstand vermöchte auch die Erhöhung der Sendeleistung nichts zu verändern, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 anregen. Der Knick des Seitentals im Bereich des Weilers G.________ verhindert eine ausreichende Netzabdeckung in Richtung Norden. Eine qualitativ gute Abdeckung dieses Strassenabschnitts wäre aufgrund des unzureichenden Anschlusses an das bestehende Funknetz im Norden nicht gewährleistet. 54 Vgl. Votum U.________S. 4 f. des Augenscheinprotokolls vom 4. November 2019 55 Vgl. Abdeckungskarten 1 bis 3 als Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 in den Beschwerdeakten der BVD 56 Vgl. Votum K.________, S. 8 des Augenscheinprotokolls vom 4. November 2019 57 Vgl. Abbildung 7, pag. 82 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 58 Vgl. Abdeckungskarten 10 und 11 als Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 59 Vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich, 2. Aufl. 2008, S. 21 60 Vgl. Abdeckungskarten 8 und 9 als Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 15/22 BVD 110/2019/141 g) Die differenzierte Darstellung der bestehenden und geplanten Abdeckungssituation vom Standort "Starkstrommast J.________" ist nach dem Gesagten plausibel und deckt sich mit den Ausführungen des Fachspezialisten der Firma H.________ am Augenschein; darauf kann abgestellt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt bzgl. der Ist-Situation und dem möglichen Ausbaupotential im fraglichen Gebiet ist damit genügend geklärt. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen neue und verwertbare Erkenntnisse zur Klärung der Abdeckungssituation vermitteln könnten. Die BVD ist in der Lage, die Rechtmässigkeit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gestützt auf die vorliegenden Akten zu prüfen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden, es sei ein unabhängiges funktechnisches Gutachten zur Prüfung der Gesamtabdeckungssituation einzuholen, wird abgewiesen. Auch ist es hier entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht erforderlich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichtet, mit einem unabhängigen funktechnischen Gutachten den Nachweis der Standortgebundenheit der Anlage zu belegen. Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt bzgl. der Versorgungssituation im Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren mit zahlreichen Netzabdeckungskarten dar. Damit trug sie genügend zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Auch gestützt auf Art. 20 VRPG, der generell eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung der Parteien im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren enthält, kann nicht mehr verlangt werden. h) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Versorgung des fraglichen Gebiets mit Mobilfunk von der Bauzone aus nicht möglich ist und sich das Gebiet aus technischen und topografischen Gründen auch von den bestehenden Nachbarstandorten nicht in genügender Qualität abdecken lässt. Der Standort hat entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden einen engen funktionalen Bezug zum fraglichen Gebiet. Er deckt die bewohnten Gebiete in den Weilern T.________, Hofen sowie Richisberg sowie der Kantonsstrasse auf einen Streckenabschnitt zwischen Ursenbach und Öschenbach mit Mobilfunk ab. Dass die Kantonsstrasse nur schwach befahren ist, trifft nicht zu. Der fragliche Standort eignet sich vorliegend aus funktechnischer Sicht besonders gut zur Deckung der bestehenden Versorgungslücke. In diesem Gebiet erweist sich der geplante Antennenstandort ausserdem bzgl. Landschafts-, Ortsbild- und Gesundheitsschutzes als der vorteilhafteste. Die Anlage tritt am geplanten Ort nicht erheblich störend in Erscheinung (vgl. Erwägung 9) und hält die Grenzwerte der NISV ein (vgl. Erwägung 11). Eine Verlegung des Sendemastes in Richtung Norden oder Westen würde dazu führen, dass die Anlage in der Nähe des Gasthofs G.________ oder der Baugruppe Q.________ zu stehen käme. Der negative Einfluss auf die im Bauinventar inventarisierten Objekte wäre somit grösser (vgl. Erwägung 9h). Auch ein geringfügiges Verschieben Richtung Osten, d.h. näher zum A.________bach, würde aus Sicht des Orts- und Landschaftsschutzes nicht zu einer besseren Situation führen (vgl. Erwägung 9i). Und schliesslich wäre bei einer Positionierung der Mobilfunkanlage weiter südlich die Qualität der Versorgung bzw. der störungsfreie Übergang zur bestehenden Abdeckung im Norden nicht mehr sichergestellt. Hinzu kommt, dass mit dem Bau der Anlage am vorgesehenen Standort keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland verbunden ist. So kann der Technikschrank im bestehenden Gebäude untergebracht werden und für die Kabelführung können zum Teil bestehende Leerrohre verwendet werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Anlage den Gewässerraum nicht tangiert und die Fläche, auf welcher die Anlage realisiert werden soll, schon heute als Parkplatz genutzt werden darf (vgl. Erwägung 15). Die Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG ist somit zu bejahen und es stehen der Anlage auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Das AGR hat der Mobilfunkanlage am geplanten Standort ausserhalb der Bauzone zu Recht die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. 16/22 BVD 110/2019/141 i) Die Darlegungen zeigen deutlich, dass hier objektive Gründe ausschlaggebend sind für die Standortwahl der strittigen Mobilfunkanlage. Eine Grundlage für die Offenlegung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und Grundeigentümer betreffend die Grundstücknutzung besteht nicht und die Offenlegung ist hier auch nicht relevant. Die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdegegnerin den Weg des geringsten Widerstands gewählt und diejenigen Eigentümer ausgesucht habe, die sich für das Zurverfügungstellen eines Standorts "fürstlich" entschädigen liessen, geht somit fehlt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 11. Grenzwertüberschreitung a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, bei der Liegenschaft Q.________ 109b (OMEN 4) könnten die Grenzwerte der NISV nicht eingehalten werden. Sie kritisieren, im Standortdatenblatt sei für die Berechnung der Immissionsfeldstärke eine falsche Gebäudehülle, namentlich Glas anstelle von Holz, gewählt worden. Um Klarheit zu schaffen verlangen sie die Besichtigung der Liegenschaft Hirsen 109a. Auch erachten sie den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz vom 3. April 2018 als nicht aussagekräftig und lehnen diesen wegen fehlerhaften Angaben ab. Zur Klärung der Frage, ob der Grenzwert eingehalten ist, fordern sie ein unabhängiges funktechnisches Gutachten. Zudem stellen sie sich auf den Standpunkt, für eine unabhängige Berechnung sei die Herausgabe der originalen Hüllkurven des Antennenherstellers notwendig. Sie verweisen zur Begründung auf das Bundesgerichtsurteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018. b) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Baugesuch mittels einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV ist das Standortdatenblatt das massgebende Dokument für diese Beurteilung. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert).61 Nach der Praxis muss nach der Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorgenommen werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.62 Mit der Abnahmemessung wird festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. Vorliegend beträgt der Anlagegrenzwert an den OMEN nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV 5,0 V/m. Nebst den Abnahmemessungen wird die Einhaltung des Anlagegrenzwertes im laufenden Betrieb der Anlage zusätzlich mit dem Qualitätssicherungssystem (QS-System) überprüft. c) Die Beschwerdegegnerin hat im Standortdatenblatt vom 12. Februar 2018 (Revision 1.9) die Strahlung an den drei höchstbelasteten OMEN ausgewiesen. Gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 3. April 2018 müssen am OMEN 2 (4.94 V/m), am OMEN 3 (4.56 V/m) und am OMEN 4 (4.93 V/m) Abnahmemessungen vorgenommen werden. In der Stellungnahme vom 17. September 2019 führte die Abteilung Immissionsschutz aus, das Gebäude Q.________ 109b, das im Standortdatenblatt als OMEN 4 bezeichnet worden sei, weise im ersten Stock ein Fenster auf, das gegen den geplanten Anlagestandort ausgerichtet sei. Die Vollzugsempfehlung zur NISV verlange in solchen Situationen, die Immissionsfeldstärke mit einer Gebäudedämpfung von 0 dB zu berechnen. Es handle sich dabei um eine Worst Case Betrachtung dieser Fassadenseite, was 61 Vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV i.V.m. Ziffer 65 Anhang 1 NISV 62 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, S. 20 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzugshilfen 17/22 BVD 110/2019/141 der Situation eines offenen Fensters entspreche. Im vorliegenden Fall sei die Immissionsfeldstärke am OMEN 4 mit einer Gebäudedämpfung von 0 dB berechnet worden. Das Resultat der Berechnung von 4.93 V/m liege unterhalb des Anlagegrenzwertes von 5 V/m. Überdies seien die Immissionsfeldstärken auch an den OMEN 2 und 3 mit einer Gebäudedämpfung von 0 dB berechnet worden. d) Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramme), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem kann bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt werden. Gemäss der Tabelle in der Vollzugshilfe zur NISV des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gilt für das Material Holz und Glas der gleiche Dämpfungswert von 0 dB.63 Im vorliegenden Fall geht aus dem Standortdatenblatt vom 12. Februar 2018 (Revision 1.9) hervor, dass für die Dämpfung der Strahlung überall der Wert 0 dB eingesetzt wurde. D.h., bei der Berechnung der Strahlung an den OMEN 2 bis 4 ist keine Gebäudedämpfung berücksichtigt worden. Dass im Standortdatenblatt die Gebäudehülle der Liegenschaft Q.________ 109b als "Mauerwerk und Glas" und nicht als Holz beschrieben wurde, schadet somit nicht. Entscheidend ist, dass die Immissionsfeldstärke am OMEN 4 mit dem Dämpfungswert 0 dB berechnet wurde, welcher gleichermassen für Holz und Glas gilt. Dies entspricht einer Worst Case Berechnung zugunsten der betroffenen Hausbewohner, wie die Abteilung Immissionsschutz des AUE plausibel ausführte. Auch hat die Abteilung Immissionsschutz die Berechnung der Immissionsfeldstärke mit den dazugehörigen Antennendiagrammen im Standortdatenblatt kontrolliert und für ausreichend befunden. Die BVD hat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der kantonalen Fachbehörde im Bereich des Immissionsschutzes abzuweichen, zumal die Beschwerdeführenden mit keinem Wort darlegen, weshalb die beigelegten Antennendiagramme falsch sein sollen. Auch können die Beschwerdeführenden nichts aus dem zitierten Bundegerichtsurteil ableiten. Dass die Originaldiagramme der Antennenhersteller herausgegeben werden müssen, verlangte das Bundesgericht nicht. e) Nach Art. 18 Abs. 2 VRPG zieht die Behörde sachdienliche Beweismittel bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn er zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich oder geeignet ist. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Die Pflicht zur Durchführung von (weiteren) Beweismassnahmen besteht nur, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.64 Ausserdem können unnötige Beweismassnahmen zulasten der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung bedeuten.65 f) Die entscheiderheblichen Sachumstände sind vorliegend klar: Für die Fassade am OMEN 4 (Gebäude Q.________ 109b) wurde bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke im Sinne einer Worts Case Betrachtung für die Dämpfung der Gebäudehülle ein Wert von 0 eingesetzt. Unter diesen Umstanden musste im vorinstanzlichen Verfahren die exakte Materialisierung und Beschaffenheit der Gebäudehülle der Liegenschaft Q.________ 109b nicht näher geklärt werden. Es ist auch nicht nötig, zur Klärung dieser Frage im Beschwerdeverfahren einen Augenschein durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Auch kann für die Berechnung der Immissionsfeldstärke auf die Antennendiagramme im Standortdatenblatt abgestellt werden. Die Beschwerdeführenden bringen keine weiteren Gründe vor, die Zweifel an der Einhaltung der 63 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, S. 25 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzugshilfen 64 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 65 Vgl. BVR 1992 S. 457 ff. 18/22 BVD 110/2019/141 Grenzwerte begründen könnten. Auf die schlüssige Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz im Fachbericht vom 3. April 2018 und in der Stellungnahme vom 17. September 2019 kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden abgestellt werden. Danach hält die Anlage die Grenzwerte der NISV ein und ist baubewilligungsfähig. Weitere Abklärungen zur Frage, ob die Anlage die Grenzwerte der NISV einhält, sind nicht nötig. Überdies hat das AUE im Fachbericht vom 3. April 2018 in Übereinstimmung mit der Vollzugshilfe zur NISV mit einer Auflage verlangt, dass an den OMEN 2, 3 und 4 nach der Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen vorgenommen werden müssen. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin über ein QS-System verfügt. Dass die QS-Systeme grundsätzlich funktionieren, wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt.66 Mit Abnahmemessungen und mit dem QS-System ist sichergestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage bewilligungs- und NISV-konform betrieben wird. Der Beweisantrag, es sei ein unabhängiges, funktechnisches Gutachten einzuholen, ist abzuweisen. Auch in diesem Punkt die Beschwerde unbegründet. 12. Bedürfnisnachweis und Grundversorgung a) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, an der geplanten Anlage bestehe kein Bedürfnis. Es sei bekannt, dass in ihrem Tal die Mobilfunkversorgungsqualität der Konkurrenz gut sei. b) Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2019, der Umstand, dass das Gebiet allenfalls durch andere Mobilfunkbetreiberinnen abgedeckt werde, stehe dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe sich im Bereich des Mobilfunks ausdrücklich für einen Infrastrukturwettbewerb entschieden. Jede Mobilfunkbetreiberin müsse grundsätzlich ihr eigenes Mobilfunknetz erstellen. c) Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Fernmeldegesetzes den Entscheid zugunsten mehrerer separater, sich überlagernder Mobilfunknetze bereits gefällt.67 Bei der Baubewilligung handelt es sich im Wesentlichen um eine Polizeierlaubnis. Es besteht somit ein Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.68 Bei der Harmonisierung des Versorgungsauftrages mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bloss eine umfassende Interessenabwägung zwischen den funktechnischen Gründen und den allenfalls entgegenstehenden Interessen (vgl. Erwägung 10b). Da im vorliegenden Fall dem beantragten Anlagestandort keine überwiegende Interessen entgegenstehen, kann die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht mit dem Argument verweigert werden, dass im konkreten Fall kein Bedürfnis an Mobilfunkdienstleistungen der Beschwerdegegnerin bestehe, weil das Gebiet bereits von einer anderen Mobilfunkbetreiberin gut abgedeckt werde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach kein Bedürfnis für die fragliche Antenne bestehe bzw. es sei nicht genügend abgeklärt worden, ob ein solches Bedürfnis bestehe, ist unbegründet. 13. Wertverminderung a) Die Beschwerdeführenden befürchten, durch die Nähe zur geplanten Mobilfunkantenne verringere sich der Wert ihrer Liegenschaften. Dieser Aspekt sei vom Bundesgericht im Urteil 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 beachtet worden. 66 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 3.3 mit Hinweisen 67 Vgl. auch Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich, 2. Aufl. 2008, S. 37 f. 68 Vgl. Art. 2 BauG 19/22 BVD 110/2019/141 b) Die Beschwerdeführenden können mit dem Verweis auf das Bundesgerichtsurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar spielt der Aspekt der Wertverminderung beim Erlass einer kommunalen Zonenvorschrift innerhalb der Bauzone im Rahmen eines Planverfahrens eine gewisse Rolle. Vorliegend ist aber im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Anders als in einem Planverfahren ist eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht Gegenstand im Baubewilligungs- oder Beschwerdeverfahren. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 14. Doppelte Bewilligung für denselben Standort a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Standort für die geplante Mobilfunkanlage sei bereits vergeben. b) Es trifft zwar zu, dass der Bereich am Anlagestandort nach dem Parkplatzkonzept gemäss dem Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 8. Mai 2014 während kulturellen Anlässen temporär, namentlich von Ende September bis Ende Januar, als Parkierungsmöglichkeit genutzt werden kann. In der Stellungnahme vom 13. September 2019 hielt die Vorinstanz jedoch fest, es sei nicht zu befürchten, dass der Bau der Mobilfunkantenne die temporäre Parkierung wesentlich einschränke. Da sich beim Schwimmbad zusätzliche Parkplätze befänden, stünden auch nach der Erstellung der Mobilfunkantenne genügend Parkplätze zur Verfügung. Die geplante Anlage tangiere das Parkplatzkonzept nur – wenn überhaupt – in einem vernachlässigbaren Umfang. Zum gleichen Schluss gelangte auch die Gemeinde in der Stellungnahme vom 3 September 2019. c) Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Gemeinde gibt es nichts anzufügen. Diesen zufolge verhindert die temporäre Parkierung den geplanten Neubau der Mobilfunkanlage nicht. Auch ist auf dem fraglichen Parkplatz der Immissionswert bloss zu 22.3 % ausgeschöpft. Dies folgt aus dem Standortdatenblatt.69 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 15. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden beantragen, im Fall einer Bestätigung der Baubewilligung sei von der Rechtsverwahrung und dem Lastenausgleich Protokoll zu nehmen. b) Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid vorgemerkt. Auch hat sie von den Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden Kenntnis genommen. Für den Eventualantrag (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) fehlt den Beschwerdeführern somit ein schutzwürdiges Interesse. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 16. Fazit 69 Vgl. Standortdatenblatt vom 12.2.2018 (Revision 1.9), pag. 467 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 20/22 BVD 110/2019/141 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus dem Gesagten folgt zudem, dass auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ausser Betracht fällt. Der Eventualantrag (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) sowie sämtliche Beweisanträge sind abzuweisen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 17. Juli 2019 und die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 werden bestätigt. 17. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des aufwändigen Verfahrens wird die Pauschalgebühr auf Fr. 2'800.-- festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV70). Für den Augenschein vom 28. Oktober 2019 wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 900.-- erhoben (Kosten für Augenschein der BVD von Fr. 600.-- und Kosten der OLK von Fr. 300.-- für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 8. November 2019). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'700.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 17. Juli 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'700.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ursenbach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, per Mail 70 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 21/22 BVD 110/2019/141 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22/22