Im vorliegenden Fall waren der gebotene Zeitaufwand ebenso wie die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als klar unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer als angemessen. Das ergibt insgesamt Parteikosten von Fr. 1'998.00. Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 666.00 zu ersetzen. 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03. September 2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138.