b) Wegen den Gehörsverletzungen wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 3'554.10 (Honorar Fr. 3'250.00, Auslagen Fr. 50.00, Mehrwertsteuer Fr. 254.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV14 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15).