Vielmehr ist die Aufschüttung der Terrasse insbesondere auch im Grenzbereich der Parzelle des Beschwerdeführers auf Grund des Gesamtentscheids vom 24. Januar 2018 bereits bewilligt. Die Zulässigkeit der Aufschüttung an sich und der Bauarbeiten im Bereich des Grenzabstands waren Gegenstand des damaligen Baubewilligungsverfahrens. Auch die geänderte Konstruktionsweise ist von dieser Bewilligung erfasst. Die Änderung der Konstruktionsweise bedurfte nicht der Zustimmung des Nachbarn. 5. Verfahrenskosten