Die Änderung der Konstruktion hat damit keine Auswirkungen auf den äusseren, wahrnehmbaren Raum. Es besteht daher kein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle dieses Konstruktionswechsels durch die Baubewilligungsbehörde. Daher war die Änderung der Konstruktionsweise für sich betrachtet nicht baubewilligungspflichtig und stellt damit keine bewilligungspflichtige Projektänderung dar. Vielmehr ist die Aufschüttung der Terrasse insbesondere auch im Grenzbereich der Parzelle des Beschwerdeführers auf Grund des Gesamtentscheids vom 24. Januar 2018 bereits bewilligt.