Bewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegte Bauten, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich verändern (Art. 1a Abs. 1 BauG). Eine bauliche Massnahme ist insbesondere immer dann bewilligungspflichtig, wenn mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.11