b) Eine rechtkräftige Baubewilligung berechtigt die Bauherrschaft mit dem Bau des bewilligten Projekts zu beginnen (Art. 2 BewD). Wird ein Bauvorhaben während eines Baubewilligungsverfahren oder während der Bauausführung geändert, ohne dass seine Grundzüge verändert werden, liegt eine Projektänderung vor (Art. 43 Abs. 1 BewD). Diese kann von der Baubewilligungsbehörde ohne vorgängige Publikation gestattet werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Falls die Änderung so geringfügig ist, dass sie für sich genommen keiner Bewilligung bedarf, so liegt keine bewilligungspflichtige Projektänderung vor.10