a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Terrassenkonstruktion übersteige die Höhe von 1.2 Meter über Boden deutlich. Sie müsste dementsprechend einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten. Die Projektänderung innerhalb des Grenzabstands bedürfte daher seiner Zustimmung. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, die aufgesetzte Brüstung auf dem bestehenden Untergeschoss von einem Meter sei bewilligt. Der umstrittene Bereich liege vollumfänglich RA Nr. 110/2019/140 Seite 8 von 12