Während des laufenden Verfahrens kommunizierte die Gemeinde mehrmals unterschiedliche Auffassungen. Über einen längeren Zeitraum signalisierte sie, ohne die Zustimmung des Nachbarn könne sie das Bauvorhaben nicht bewilligen. Schliesslich stimmte sie der geänderten Konstruktion trotzdem zu. Diese Kommunikation ist zwar widersprüchlich. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft der Gemeinde keine Dispositionen getroffen. Ihm ist daher auf Grund des Verhaltens der Gemeinde kein Nachteil erwachsen. 4. Projektänderung / Bewilligungspflicht