Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 erklärte die Bauherrschaft, die geänderte Ausführung betreffe lediglich den Terrassenbereich. Die Änderung sei aus statischen Gründen erfolgt, da sich das bestehende Flachdach als zu wenig tragfähig erwiesen habe. Es gäbe keine Veränderung aus nachbarrechtlicher Sicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 antwortete die Bauverwaltung, es sei die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn notwendig und bat die Bauherrschaft, die vom Nachbarn unterzeichneten Pläne bis am 20. August 2018 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer der Bauverwaltung mit, er könne dem