Nachdem die Gemeinde ursprünglich signalisierte, die abgeänderte Ausführung sei möglich, teilte sie der Beschwerdegegnerschaft am 29. Juni 2018 mit, da die von den ursprünglichen Plänen abweichenden Bauarbeiten innerhalb des Grenzabstandes vorgenommen würden, sei die Zustimmung des Nachbarn notwendig. Es sei zudem unsicher, ob die ursprünglich bewilligte Begrünung des Untergeschosses auf Grund der geringen Einbauhöhe (Humushöhe) möglich sei. Sie bat die Bauherrschaft um Stellungnahme und um Klärung des Sachverhalts. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 erklärte die Bauherrschaft, die geänderte Ausführung betreffe lediglich den Terrassenbereich.