Dies bedingt allerdings, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Zudem muss er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben.9