d) Schliesslich hat staatliches Handeln immer auch den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV8). Dieser Grundsatz umfasst insbesondere auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde. Dies bedingt allerdings, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte.