Beschwerdeführer zugestellt und er hätte Gelegenheit gehabt, sich damit auseinander zu setzen. Auf Grund der vollen Kognition der BVE kann daher im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör geheilt werden. Dadurch entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht notwendig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.