Sie erklärte einzig, sie erachte die Bewilligung als verhältnismässig. Erst im vorliegenden Verfahren hat die Gemeinde ausgeführt, die geänderte Konstruktion führe visuell zu keiner anderen Oberfläche der Umgebung und der Nachbar sei daher nicht mehr oder weniger beeinträchtigt durch die eine oder andere Konstruktion. Zudem beurteile sie die entstehenden Kosten eines allfälligen Rückbaus als unverhältnismässig. Mit diesem Verhalten hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sie hat allerdings die Begründung für ihren Entscheid im vorliegenden Verfahren nachgeholt. Die Begründung wurde dem