Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass aus dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich die Gemeinde bei der Bewilligung der Projektänderung hat leiten lassen, nicht hervorgehen. Insbesondere führte sie nicht aus, inwiefern das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist und wieso die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Sie erklärte einzig, sie erachte die Bewilligung als verhältnismässig.