Die Gemeinde hat zwar nicht konkret zwischen Wiederherstellungs- und nachträglichem Baubewilligungsverfahren unterschieden und die nachträgliche Projektänderung geprüft ohne vorgängig eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen, daraus ist dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer immer über das laufende Verfahren informiert und ihm alle Unterlagen zugestellt sowie Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer konnte sich 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).