Die Gemeinde hat auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Nachdem die Bauherrschaft am 19. Juli 2018 geänderte Pläne einreichte, prüfte die Gemeinde, ob sie diese Pläne genehmigen könne. Die Gemeinde hat zwar nicht konkret zwischen Wiederherstellungs- und nachträglichem Baubewilligungsverfahren unterschieden und die nachträgliche Projektänderung geprüft ohne vorgängig eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen, daraus ist dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen.