Wird ein Bauvorhaben in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten. Sie setzt sodann der Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die Pflichtigen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreichen (Art. 46 Abs. 1 und 2 Bst. b BauG). Im Falle eines Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtswidrige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 Bst. e BauG). Das heisst, ein allfälliges nachträgliches Baubewilligungsverfahren tritt an die Stelle