2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2019/140 Seite 4 von 12 indem sie ursprünglich kommunizierte, sie könne das Bauvorhaben nicht ohne seine Zustimmung bewilligen und schlussendlich die Projektänderung aber trotzdem bewilligt habe. Schliesslich sei die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie in ihrem Entscheid nicht ausgeführt habe, welche Gründe der Verhältnismässigkeit zur Bewilligung der Projektänderung führten.