Vielmehr bemängelt er nur die Veränderungen im Bereich der Terrasse. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher auf die Frage der Zulässigkeit der abgeänderten Konstruktionsweise der Terrasse. Soweit der Bauentscheid der Gemeinde die Neugestaltung des Untergeschosses bewilligt, ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliches Gehör und widersprüchliches Verhalten a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe nicht eindeutig zwischen Baupolizei- und Projektänderungsverfahren unterschieden. Dementsprechend habe er sich nicht gehörig äussern können. Zudem habe sich die Gemeinde widersprüchlich verhalten,