Ein Vergleich der ursprünglich bewilligten mit den am 15. Juli 2019 bewilligten Plänen zeigt, dass die Bauherrschaft nicht nur die Terrasse anders ausgestaltet hat, sondern dass sie auf der Südseite des Untergeschosses anstelle von zwei Türen und zwei Fenstern zwei grosse, ebenerdige Fenster einbauen liess. Zudem sind im Kellergeschoss einige Kellerwände entfernt und dafür eine neue Stütze eingebaut worden. Zu diesen baulichen Veränderungen äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, inwiefern diese Änderungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen sollten. Vielmehr bemängelt er nur die Veränderungen im Bereich der Terrasse.