I. Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Beschwerdegegnerschaft den Neubau eines Wohnhauses auf einem bestehenden Untergeschoss. Das Untergeschoss grenzt im Osten teilweise an die Parzelle des Beschwerdeführers an. Das Wohnhaus hat im Vergleich zum Untergeschoss eine kleinere Grundfläche und ist von der Grundstückgrenze des Beschwerdeführers zurückversetzt. Der nicht bebaute Teil des Flachdaches des Untergeschosses soll begrünt werden und als Terrasse dienen.