ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/140 Bern, 17. Dezember 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdegegner 1 D.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, Einwohnergemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg vom 15. Juli 2019 (783/2017-0031; Wohnhaus auf bestehendem Untergeschoss) I. Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Beschwerdegegnerschaft den Neubau eines Wohnhauses auf einem bestehenden Untergeschoss. Das Untergeschoss grenzt im Osten teilweise an die Parzelle des Beschwerdeführers an. Das Wohnhaus hat im Vergleich zum Untergeschoss eine kleinere Grundfläche und ist von der Grundstückgrenze des Beschwerdeführers zurückversetzt. Der nicht bebaute Teil des Flachdaches des Untergeschosses soll begrünt werden und als Terrasse dienen. Die am 24. Januar 2018 bewilligten Pläne sehen in diesem Zusammenhang eine 1.05 Meter hohe Mauer entlang des südlichen und östlichen Randes des Untergeschossdaches und eine Auffüllung zwischen diesen Mauern und der Wohnhausfassade vor. Die genaue Art der Auffüllung ist in den Plänen nicht definiert. RA Nr. 110/2019/140 Seite 2 von 12 2. Auf Grund einer Nachfrage des Beschwerdeführers, ob das Bauvorhaben entsprechend der Bewilligung ausgeführt werde, führte die Bauverwaltung der Gemeinde Hasliberg am 14. Juni 2018 einen Augenschein durch. Die Gemeinde stellte fest, dass die Bauherrschaft über dem bestehenden Flachdach eine neue Betonverbundplatte als Lastenausgleichsplatte einbauen liess. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 erklärte die Bauherrschaft, das ganze Volumen habe nicht, wie ursprünglich geplant, mit Glasfaserschotter aufgefüllt werden können. Da sich das bestehende Flachdach als zu wenig tragfähig erwiesen habe, sei aus statischen Gründen die Betonverbundplatte eingebaut worden. Das Erscheinungsbild der Terrasse sei unabhängig von der Konstruktionsweise gleich. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Änderung der Konstruktionsweise der Terrasse mit der Baubewilligungsbehörde hätte abgesprochen werden müssen. Gleichzeitig reichte sie bereinigte Pläne ein. Nachdem die Gemeinde ursprünglich signalisierte, es sei die Zustimmung des Nachbarn notwendig, bewilligte die Gemeinde die Projektänderung ohne dessen Zustimmung mit Entscheid vom 15. Juli 2019. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und der Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 holte bei der Gemeinde die Vorakten sowie eine Stellungnahme ein und gab der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2019/140 Seite 3 von 12 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat sich als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand Ein Vergleich der ursprünglich bewilligten mit den am 15. Juli 2019 bewilligten Plänen zeigt, dass die Bauherrschaft nicht nur die Terrasse anders ausgestaltet hat, sondern dass sie auf der Südseite des Untergeschosses anstelle von zwei Türen und zwei Fenstern zwei grosse, ebenerdige Fenster einbauen liess. Zudem sind im Kellergeschoss einige Kellerwände entfernt und dafür eine neue Stütze eingebaut worden. Zu diesen baulichen Veränderungen äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, inwiefern diese Änderungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen sollten. Vielmehr bemängelt er nur die Veränderungen im Bereich der Terrasse. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher auf die Frage der Zulässigkeit der abgeänderten Konstruktionsweise der Terrasse. Soweit der Bauentscheid der Gemeinde die Neugestaltung des Untergeschosses bewilligt, ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliches Gehör und widersprüchliches Verhalten a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe nicht eindeutig zwischen Baupolizei- und Projektänderungsverfahren unterschieden. Dementsprechend habe er sich nicht gehörig äussern können. Zudem habe sich die Gemeinde widersprüchlich verhalten, 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2019/140 Seite 4 von 12 indem sie ursprünglich kommunizierte, sie könne das Bauvorhaben nicht ohne seine Zustimmung bewilligen und schlussendlich die Projektänderung aber trotzdem bewilligt habe. Schliesslich sei die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie in ihrem Entscheid nicht ausgeführt habe, welche Gründe der Verhältnismässigkeit zur Bewilligung der Projektänderung führten. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Wird ein Bauvorhaben in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten. Sie setzt sodann der Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die Pflichtigen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreichen (Art. 46 Abs. 1 und 2 Bst. b BauG). Im Falle eines Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtswidrige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 Bst. e BauG). Das heisst, ein allfälliges nachträgliches Baubewilligungsverfahren tritt an die Stelle des Wiederherstellungsverfahrens, resp. letzteres fällt spätestens mit dem Entscheid über das Baugesuch im entsprechenden Umfang dahin.4 Die Gemeinde hat auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Nachdem die Bauherrschaft am 19. Juli 2018 geänderte Pläne einreichte, prüfte die Gemeinde, ob sie diese Pläne genehmigen könne. Die Gemeinde hat zwar nicht konkret zwischen Wiederherstellungs- und nachträglichem Baubewilligungsverfahren unterschieden und die nachträgliche Projektänderung geprüft ohne vorgängig eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen, daraus ist dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer immer über das laufende Verfahren informiert und ihm alle Unterlagen zugestellt sowie Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer konnte sich 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 16. RA Nr. 110/2019/140 Seite 5 von 12 im vorinstanzlichen Verfahren genügend äussern. Diesbezüglich hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.6 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.7 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass aus dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich die Gemeinde bei der Bewilligung der Projektänderung hat leiten lassen, nicht hervorgehen. Insbesondere führte sie nicht aus, inwiefern das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist und wieso die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Sie erklärte einzig, sie erachte die Bewilligung als verhältnismässig. Erst im vorliegenden Verfahren hat die Gemeinde ausgeführt, die geänderte Konstruktion führe visuell zu keiner anderen Oberfläche der Umgebung und der Nachbar sei daher nicht mehr oder weniger beeinträchtigt durch die eine oder andere Konstruktion. Zudem beurteile sie die entstehenden Kosten eines allfälligen Rückbaus als unverhältnismässig. Mit diesem Verhalten hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sie hat allerdings die Begründung für ihren Entscheid im vorliegenden Verfahren nachgeholt. Die Begründung wurde dem 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5. 6 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; a.a.O., Art. 21 N. 16. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9. RA Nr. 110/2019/140 Seite 6 von 12 Beschwerdeführer zugestellt und er hätte Gelegenheit gehabt, sich damit auseinander zu setzen. Auf Grund der vollen Kognition der BVE kann daher im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör geheilt werden. Dadurch entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht notwendig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. d) Schliesslich hat staatliches Handeln immer auch den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV8). Dieser Grundsatz umfasst insbesondere auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde. Dies bedingt allerdings, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Zudem muss er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben.9 Nachdem die Gemeinde ursprünglich signalisierte, die abgeänderte Ausführung sei möglich, teilte sie der Beschwerdegegnerschaft am 29. Juni 2018 mit, da die von den ursprünglichen Plänen abweichenden Bauarbeiten innerhalb des Grenzabstandes vorgenommen würden, sei die Zustimmung des Nachbarn notwendig. Es sei zudem unsicher, ob die ursprünglich bewilligte Begrünung des Untergeschosses auf Grund der geringen Einbauhöhe (Humushöhe) möglich sei. Sie bat die Bauherrschaft um Stellungnahme und um Klärung des Sachverhalts. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 erklärte die Bauherrschaft, die geänderte Ausführung betreffe lediglich den Terrassenbereich. Die Änderung sei aus statischen Gründen erfolgt, da sich das bestehende Flachdach als zu wenig tragfähig erwiesen habe. Es gäbe keine Veränderung aus nachbarrechtlicher Sicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 antwortete die Bauverwaltung, es sei die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn notwendig und bat die Bauherrschaft, die vom Nachbarn unterzeichneten Pläne bis am 20. August 2018 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer der Bauverwaltung mit, er könne dem 8 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 9 BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 N. 15 ff. RA Nr. 110/2019/140 Seite 7 von 12 geänderten Projekt nicht zustimmen und bat um Weiterführung des Wiederherstellungsverfahrens. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte die Gemeinde der Bauherrschaft mit, sie werde anlässlich der nächsten Gemeinderatssitzung über die Projektänderung befinden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid der Gemeinde seien im Aussenbereich ostseitig keine weiteren Bauarbeiten auszuführen und die Terraingestaltung sei noch nicht abzuschliessen. Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft mit, sie könne die Projektänderung ohne das Einverständnis des Nachbarn nicht bewilligen und gab ihr nochmals Gelegenheit, die Zustimmung beizubringen. Am 31. Dezember 2018 nahm die Beschwerdegegnerschaft erneut Stellung und bekräftigte, der Systemwechsel habe keinen Einfluss auf die äussere Erscheinung der Terrasse. Anlässlich der Sitzung vom 28. März 2019 kam die Gemeinde sodann auf ihre Beurteilung zurück. Auf dessen Nachfrage hin teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer am 11. April 2019 mit, sie habe sich entschieden, erneut Abklärungen vorzunehmen. Sie werde den Entscheid aber nach sorgfältiger Prüfung fällen und schliesslich auch kommunizieren. Mit Entscheid vom 15. Juli 2019 bewilligte die Gemeinde die Projektänderung. Sie erklärte, die Projektänderung sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu bewilligen. Während des laufenden Verfahrens kommunizierte die Gemeinde mehrmals unterschiedliche Auffassungen. Über einen längeren Zeitraum signalisierte sie, ohne die Zustimmung des Nachbarn könne sie das Bauvorhaben nicht bewilligen. Schliesslich stimmte sie der geänderten Konstruktion trotzdem zu. Diese Kommunikation ist zwar widersprüchlich. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft der Gemeinde keine Dispositionen getroffen. Ihm ist daher auf Grund des Verhaltens der Gemeinde kein Nachteil erwachsen. 4. Projektänderung / Bewilligungspflicht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Terrassenkonstruktion übersteige die Höhe von 1.2 Meter über Boden deutlich. Sie müsste dementsprechend einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten. Die Projektänderung innerhalb des Grenzabstands bedürfte daher seiner Zustimmung. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, die aufgesetzte Brüstung auf dem bestehenden Untergeschoss von einem Meter sei bewilligt. Der umstrittene Bereich liege vollumfänglich RA Nr. 110/2019/140 Seite 8 von 12 hinter dieser Brüstung und sei quasi unsichtbar. Die Terrasse bleibe begrünt. Der Bauherrschaft und dem Projektverfasser sei nicht bewusst gewesen, dass der Systemwechsel mit der Baubewilligungsbehörde hätte abgesprochen werden müssen. b) Eine rechtkräftige Baubewilligung berechtigt die Bauherrschaft mit dem Bau des bewilligten Projekts zu beginnen (Art. 2 BewD). Wird ein Bauvorhaben während eines Baubewilligungsverfahren oder während der Bauausführung geändert, ohne dass seine Grundzüge verändert werden, liegt eine Projektänderung vor (Art. 43 Abs. 1 BewD). Diese kann von der Baubewilligungsbehörde ohne vorgängige Publikation gestattet werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Falls die Änderung so geringfügig ist, dass sie für sich genommen keiner Bewilligung bedarf, so liegt keine bewilligungspflichtige Projektänderung vor.10 Bewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegte Bauten, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich verändern (Art. 1a Abs. 1 BauG). Eine bauliche Massnahme ist insbesondere immer dann bewilligungspflichtig, wenn mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.11 c) Die Baubewilligung vom 24. Januar 2018 sah insbesondere vor, am südlichen und östlichen Rande des bestehenden Untergeschoss eine 1.05 Meter hohe Brüstung zu erstellen und den dahinterliegenden Bereich aufzuschütten und zu begrünen. Die östliche Seitenwand des bestehenden Untergeschosses und damit auch eine Seite der Brüstung grenzt unmittelbar an die Parzelle des Beschwerdeführers an. Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer nicht Einsprache. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli ist in Rechtskraft erwachsen. Die Details der Aufschüttung waren in den bewilligten Plänen nicht dargestellt. Die Bauherrschaft plante ursprünglich, den Raum zwischen dem bestehenden Flachdach und der zukünftigen Terrasse mit einer ca. 50 - 60 cm dicken Schicht aus Misapor Schaumglasschotter sowie 35 cm Humus aufzufüllen. Die neue Konstruktionsweise sieht 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a. 11 BGer 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010, E. 2, mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2019/140 Seite 9 von 12 vor, auf einer Höhe von 40 cm über dem bestehenden Flachdach eine Lastenverteilplatte einzubauen, so dass über dem Flachdach des Untergeschosses ein Hohlraum von ca. 40 cm entsteht. Auf die Lastenverteilplatte soll eine ca. 33 cm dicke Hummusschicht aufgetragen werden. Die Terrasse soll weiterhin begrünt werden. Auf die Höhe der Mauer hat die geänderte Konstruktion keine Auswirkung, resp. diese soll um 5 cm reduziert werden. Die Änderung betrifft damit einzig den Inhalt der Terrassenaufschüttung. Unabhängig von der Konstruktionsweise soll der oberste Bereich aus einer Hummusschicht bestehen. Diese stellt sicher, dass die Terrasse im Bereich zwischen der Fassade des Obergeschosses und der benachbarten Parzellengrenze begrünt werden kann. Demzufolge sieht die Terrasse unabhängig von der Konstruktionsweise nach Abschluss der Arbeiten gleich aus. Insbesondere die Lastenverteilplatte ist nach Abschluss der Arbeiten von aussen betrachtet nicht sichtbar. Die Änderung der Konstruktion hat damit keine Auswirkungen auf den äusseren, wahrnehmbaren Raum. Es besteht daher kein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle dieses Konstruktionswechsels durch die Baubewilligungsbehörde. Daher war die Änderung der Konstruktionsweise für sich betrachtet nicht baubewilligungspflichtig und stellt damit keine bewilligungspflichtige Projektänderung dar. Vielmehr ist die Aufschüttung der Terrasse insbesondere auch im Grenzbereich der Parzelle des Beschwerdeführers auf Grund des Gesamtentscheids vom 24. Januar 2018 bereits bewilligt. Die Zulässigkeit der Aufschüttung an sich und der Bauarbeiten im Bereich des Grenzabstands waren Gegenstand des damaligen Baubewilligungsverfahrens. Auch die geänderte Konstruktionsweise ist von dieser Bewilligung erfasst. Die Änderung der Konstruktionsweise bedurfte nicht der Zustimmung des Nachbarn. 5. Verfahrenskosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV12). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 900.– festgelegt. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2019/140 Seite 10 von 12 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.13 Daher sind dem Beschwerdeführer nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.–, aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. b) Wegen den Gehörsverletzungen wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 3'554.10 (Honorar Fr. 3'250.00, Auslagen Fr. 50.00, Mehrwertsteuer Fr. 254.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV14 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15). Im vorliegenden Fall waren der gebotene Zeitaufwand ebenso wie die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als klar unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer als angemessen. Das ergibt insgesamt Parteikosten von Fr. 1'998.00. Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 666.00 zu ersetzen. 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03. September 2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. 14Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 15 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2019/140 Seite 11 von 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Hasliberg vom 15. Juli 2019 wird bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Hasliberg hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von Fr. 666.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - D.________ und C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION