Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 11. Juli 2019 wird bestätigt.